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Satzung ArtenErben e.V. vom 22.02.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ArtenErben e.V.“.

  2. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

  3. Der Verein wird gemäß des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22.02.2021 durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts als eingetragener Verein geführt.

  4. Der Verein hat seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Maxdorf.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes. (§ 52, Ziffer 10 AO).

  3. Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Erhalts natürlicher und naturnaher Lebensräume, der Renaturierung beeinträchtigter Flächen und der naturgerechten Nutzung der Kulturlandschaft. Der Verein fördert außerdem die Erfassung der hiesigen Arten und das Einleiten gezielter Maßnahmen zu deren Schutz. Des Weiteren unterstützt der Verein die Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit zwischen den Biotopen, um eine Flächenvergrößerung der bestehenden Lebensräume zu erreichen. Eine Grundvoraussetzung soll dabei stets die enge Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Verbandsgemeinde, den Ortsgemeinden und die Einbindung der Bevölkerung sein.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  2. Der Verein setzt sich aus fördernden Mitgliedern und aktiven Mitgliedern zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.

  3. Aktive Mitglieder zeichnen sich durch regelmäßige und engagierte Mitarbeit im Verein aus.

  4. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
     

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied den Austritt erklären.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitglieds, Ausschluss aus dem Verein, oder mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Vereinsmitglied kann nicht werden, wer nicht eindeutig für eine demokratische Ordnung eintritt, wer Mitmenschen diskriminiert oder rassistische Anschauungen pflegt.

  5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder leisten keine monetären Mitgliedsbeiträge. Die aktive Mitarbeit ist der gewünschte und geschätzte Beitrag. Falls die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt, wird ein im voraus zu entrichtender Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  2. Spenden sind dennoch willkommen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Vertretungsberechtigter Vorstand
     

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann auch online abgehalten werden. Zusätzlich muss eine Versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  3. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Falle eines fehlenden E-Mail Accounts werden die Mitglieder über ein adäquates Medium informiert. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorstandsvorsitzenden durchgeführt. Im Falle einer Verhinderung übernimmt die Versammlungsleitung der stellvertretende Vorsitz oder der Finanzvorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Schriftführung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
     

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person, die den Vorsitz einnimmt, einer Person, die den stellvertretenden Vorsitz einnimmt, dem Finanzvorstand und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Finanzvorstand. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  4. Der Vorstand repräsentiert den Verein, erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und überwacht die Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse.

  5. Dem Vorstand obliegt die Mitgliederverwaltung, die Kommunikation mit den Mitgliedern und die Protokollführung in Sitzungen.

  6. Dem Finanzvorstand obliegt die Kassenführung.

  7. Die weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen bei der Erarbeitung der allgemeinen Vereinsziele sowie bei Vorlagen für die Mitgliederversammlung.

  8. Für den Fall des Rücktritts aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, sowie bei der Gründung oder Neuaufstellung, ist die Bestellung eines kommissarischen Vorstands möglich. Die Besetzung wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen. Die Dienstzeit soll ein halbes Jahr nicht überschreiten und endet mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
     

§ 9 Die Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird nach jedem Geschäftsjahr von einer in der Mitgliederversammlung, auf die Dauer von 2 Jahren, mit der Kassenprüfung betrauten Person, geprüft.

  2. Die mit der Kassenprüfung betraute Person darf nicht der Vorstandschaft angehören.

  3. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
     

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    • Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließt oder

    • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist mit einer Frist von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Maxdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
     

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung unberührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.

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